Arbeitszeiterfassung für personal und mitarbeiter auf baustellen. Die arbeitszeiterfassung ist in der schweiz pflicht artikel 46 arbeitsgesetz dauer beginn und ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen arbeitszeit müssen aufgezeichnet werden. Grundsätzlich muss ihnen der arbeitgeber ein geeignetes instrument zur zeiterfassung zur verfügung stellen.